(Beschlossen durch die Schulkonferenz am 22.05.2025)
1. Grundsätze
Die Nutzung digitaler Endgeräte (Handys, Smartwatches, Tablets) im Schulalltag soll
klar geregelt werden, um Lernprozesse zu unterstützen, Ablenkungen zu
minimieren und das soziale Miteinander zu fördern. Diese Ordnung schafft
Transparenz und Verbindlichkeit für alle Beteiligten.
2. Nutzung digitaler Endgeräte im Schulalltag
2.1. Allgemeine Regelungen
Auf dem Schulgelände (Gebäude wie Schulhof und Sportstätten) ist die private
Nutzung von Handys und Smartphones grundsätzlich untersagt.
Während des gesamten Schultages müssen Smartwatches ausgeschaltet, im Flugmodus oder im Schulmodus sein. Eltern tragen die Verantwortung für die Einstellung. Die entsprechende Funktion (Flug-oder Schulmodus) muss vor Betreten des Schulgeländes eingeschaltet werden. Nach Verlassen des Schulgeländes kann das Gerät wieder in voller Funktion genutzt werden. Die theoretische Möglichkeit zur Reaktivierung der vollwertigen Funktion einer Smartwatch rechtfertigt es nicht, alle Schülerinnen und Schüler unter einen Generalverdacht zu stellen und die Mitnahme der Smartwatches in die Schule generell zu untersagen. Sollten einzelne Schülerinnen oder Schüler allerdings gegen die Nutzungsregelungen verstoßen, sind aber selbstverständlich weitere erzieherische Maßnahmen gegen diese Schülerin oder diesen Schüler denkbar, so z.B. übergangsweise auch das Verbot, die Smartwatch in der Schule zu tragen.
Schließlich gilt: Sowohl für den Einsatz von Handys oder Smartwatches kann es in einer Prüfungssituation Sonderregelungen geben. Hier kann explizit die Abgabe des Handys oder der Smartwatch angeordnet werden, um einen reibungslosen Prüfungsablauf sicherzustellen. Gibt eine Schülerin oder ein Schüler das Handy oder die Smartwatch entgegen dieser Regelung nicht an, kann dies als Täuschungsversuch gewertet werden.
2.2. Sonderregelungen
Dringende Fälle: Schülerinnen und Schüler dürfen im Sekretariat ihre Eltern kontaktieren.
Medizinische Gründe: Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen
auf ein digitales Gerät angewiesen sind, können eine Ausnahmegenehmigung bei der Schulleitung
beantragen.
Lehrkräfte und Schulpersonal sollen aufgrund ihrer Vorbildfunktion Handys
ausschließlich in dienstlichen Zusammenhängen in dafür vorgesehen Bereichen
(Lehrerzimmer) oder zu Unterrichtszwecken im Klassenraum nutzen.
3. Konsequenzen bei Verstößen
Verstöße gegen diese Verordnung können erzieherische Einwirkungen und/oder
Ordnungsmaßnahmen (§ 53 SchulG) nach sich ziehen: Im Rahmen der zu treffenden
Entscheidung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Eine Orientierung
bietet der folgende Rahmen:
Verstoß Maßnahme
Erstmalige Missachtung der Regeln In der Regel Ermahnung durch Lehrkraft
Wiederholte Nutzung trotz Ermahnung In der Regel temporäre Wegnahme und
Einbehaltung des Gerätes (regelhaft bis
Ende des persönlichen Schultages)
Wiederholter oder schwerwiegender In der Regel Elternkontakt, Einbehaltung
Verstoß (z.B. heimliche Aufnahmen) des Geräts, ggf. auch über das Wochenende verbunden mit Abholung durch Eltern und Elterngespräch
Nutzung in Prüfungssituationen Wertung als Täuschungsversuch
Verbreitung strafbarer Inhalte (z.B. Information an die Schulleitung, ggf.
Cybermobbing, gewaltverherrlichende Anzeige bei den zuständigen Behörden
oder jugendgefährdende Inhalte) und erzieherische Einwirkungen oder
Ordnungsmaßnahmen
4. Kommunikation und Transparenz
Diese Ordnung wird zu Schuljahresbeginn in allen Klassen vorgestellt. Sie ist auf der
Schulhomepage sowie als Aushang im Schulgebäude einsehbar.
Erziehungsberechtigte werden über die Regelungen schriftlich informiert. Die
Einhaltung der Regelungen wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf in einem
partizipativen Prozess überarbeitet.
5. Inkrafttreten und Überprüfung
Diese Ordnung tritt am 01.08.2025 in Kraft und wird jährlich durch die Schulkonferenz
überprüft. Anpassungen erfolgen auf Grundlage von Evaluationen und schulischen
Bedarfen.
Bachschule Detmold
Detmold, 22.05.2025
E. Prasse/ F. Vogt
Schulleitung